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SUMMARY:Ordentliche Mitgliederversammlung
DESCRIPTION:Liebes Mitglied\, \nunsere diesjährige ordentliche Mitgliederversammlung findet am 12. Juni 2024 um 19:00 Uhr in der Kriegsbergstraße 32\, 70174 Stuttgart (Hotel Motel One) statt. \nAuf der Tagesordnung stehen folgende Themen:  \n\nBegrüßung\nFeststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung\nWahl des Protokollanten\nWahl des Versammlungsleiters\nBericht des Vorstands\nÄnderung der Satzung: Änderung des § 5 Absatz I der Satzung mit folgendem neuen Wortlaut:\n\n„Alle Personen\, die zum Vorstand ernannt werden\, gelten als Mitglieder des Vorstands des Vereins und sind in ihrer Position gleichgestellt. Die Vorstände verantworten jeweils Zuständigkeitsbereiche innerhalb des Vereins. Weitere Vorstände können durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Anzahl zu Vorständen komplett gestrichen Die Vorstandsmitglieder sind generell öffentlich und in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit zu wählen. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds sind die jeweiligen Vorstandspositionen geheim zu wählen.“ \n\nÄnderung der Satzung: Änderung des § 5 Absatz IV der Satzung mit folgendem neuen Wortlaut: „Alle Mitglieder des Vorstands sind einzelvertretungsberechtigt.“\n\n\nÄnderung der Satzung: Einschub des § 6 der Satzung mit folgendem neuen Wortlaut:\n\nI.„Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.  \nII. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen\, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.  \nIII. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn\, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.  \nIV. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.  \nV. Der Verein kann von seinen Mitgliedern und Dritten\, die auf Ansprüche gegen den Verein verzichten\, einen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins angemessenen Verzichtausgleich leisten. Der Vorstand ist berechtigt\, im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften über die Höhe und über die Gewährung des Verzichtausgleichs zu entscheiden. \nVI. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen\, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. \nVII. Erstattungen werden nur gewährt\, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.“  \nDie §§ 6 ff. der ursprünglichen Satzung vom 17. Mai 2023 haben sich aufgrund des Einschubs um jeweils einen Paragraphen verschoben. Es gab keine inhaltlichen Änderungen\, es sei denn\, in den Tagesordnungspunkten wird ausdrücklich darauf eingegangen. \n\nEntlastung des Vorstands\nNeuwahlen des Vorstands\nSonstiges\n\nAnträge auf Ergänzungen der Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden\, damit der Vorstand sie noch auf die Tagesordnung setzen kann. \nViele Grüße \nEuer Vorstand
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